1. Zuzahlungen und direkte Abrechnung der Praxis mit der Krankenkasse
Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) entrichten Sie im Grundsatz nur die von der Kasse vorgeschriebene Zuzahlung. Dies ist entsprechend dem SGB V in den gültigen Rahmenverträgen mit Ihrer Krankenkasse festgelegt. Die ärztlich verordneten Therapien werden von uns gemäß der Verordnung durchgeführt und direkt mit Ihrem Versicherer verrechnet.
2. Wirtschaftliche Rückversicherung für zu erbringende Leistungen
Sollte die Prüfung Ihrer Verordnung vor Behandlungsbeginn ergeben, dass diese ungültig ist, liegt die Verantwortlichkeit bei Ihnen die Verordnung dem behandelnden Arzt zur Korrektur vorzulegen. Wenn dieser die Verordnung nicht korrigiert, werden die erbrachten Leistungen nicht von Ihrer Krankenkasse erstattet. Für den Eintritt dieses Falles verpflichten Sie sich, die von der Praxis erstellte Rechnung zu den Sätzen Ihres Versicherers zu begleichen. Die bereits geleistete Zuzahlung wird dabei verrechnet. Hiermit wird dies von Ihnen als Leistungsnehmer ausdrücklich bestätigt und berührt nicht unsere Verträge mit der GKV.
3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform
Die oben genannten Bedingungen sind für beide Vertragspartner bindend, anders lautende mündliche Absprachen sind in Schriftform festzuhalten.
Als Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden vereinbaren die Vertragspartner die Erbringung von Präventionsleistungen.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die oben genannten Präventionsleistungen nicht von seiner Krankenkasse bezahlt werden. Grundlage für die Behandlung ist ausschließlich der Wunsch des Kunden, die Fachkunde der Praxis für Präventionszwecke zu nutzen. Eine Krankheit wird im Rahmen dieser Präventionsleistungen nicht behandelt.
Gem. § 614 BGB ist die Vergütung stets sofort fällig, unabhängig vom Zeitpunkt einer möglichen Erstattung durch Erstattungsstellen.
Liebe/r Patient/in,
leider kommt es immer wieder zu Versäumnissen oder kurzfristigen Absagen von Terminen.
Dadurch entstehen für unsere Praxis Leerläufe in der Therapiefolge, die wir nicht kompensieren können.
Deshalb müssen wir für jeden unentschuldigt versäumten oder weniger als 24 Stunden zuvor abgesagten Termin eine Ausfallgebühr in Höhe von 25 €, bei einem Doppeltermin in Höhe von 50 € erheben.
Zu unserem Service gehört dazu, ausfallende Termine über die Warteliste zu füllen. Sollte dies jedoch innerhalb der 24-Stunden-Frist nicht möglich sein, werden die o.g. Gebühren erhoben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Ihr Praxisteam
Ich habe diese Information zur Kenntnis genommen und erkläre mich hiermit einverstanden.